Allergene: die 14 Hauptallergene
Als Hauptallergene gelten 14 Lebensmittel bzw. Stoffgruppen, die in Europa für den Großteil aller Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten verantwortlich sind. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) listet sie in Anhang II und schreibt vor, dass sie bei verpackter wie bei loser Ware immer angegeben werden müssen, sobald sie absichtlich als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden. So können Betroffene die für sie riskanten Produkte sicher erkennen und meiden.
Allergenliste als PDF herunterladen A4, zum Ausdrucken, Stand 10/2026
Die 14 Allergene im Überblick
| Nr. | Allergen | Typische Lebensmittel |
|---|---|---|
| 1 | Glutenhaltiges Getreide | Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen (Kamut), Roggen, Gerste |
| 2 | Krebstiere | Garnelen, Shrimps, Krabben, Hummer, Langusten |
| 3 | Eier | Hühnerei, Eigelb, Eiklar, Rührei, Spiegelei |
| 4 | Fisch | Lachs, Kabeljau, Thunfisch, Hering, Forelle |
| 5 | Erdnüsse | Erdnüsse, Erdnussbutter, Erdnussmus, Erdnussmehl, Erdnussöl |
| 6 | Sojabohnen | Tofu, Sojadrink, Sojajoghurt, Sojasoße, Miso |
| 7 | Milch (einschließlich Laktose) | Kuhmilch, Butter, Sahne, Quark, Käse |
| 8 | Schalenfrüchte | Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss |
| 9 | Sellerie | Knollensellerie, Staudensellerie, Selleriesalz, Selleriesamen |
| 10 | Senf | Senf (Tafelsenf), Senfkörner, Senfsaat, Senfpulver |
| 11 | Sesamsamen | heller und schwarzer Sesam, Sesampaste (Tahin), Sesamöl |
| 12 | Schwefeldioxid und Sulfite | Schwefeldioxid (E 220), Sulfite (E 221–E 228) |
| 13 | Lupinen | Lupinenmehl, Lupineneiweiß, Lupinensamen |
| 14 | Weichtiere | Muscheln, Seeigel, Schnecken, Tintenfisch (Kalmar, Calamares), Oktopus |
1. Glutenhaltiges Getreide
Laut Verordnung: Erfasst sind Weizen (einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer sowie deren Hybridstämme und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Glukosesirupe auf Weizenbasis (einschließlich Dextrose), Maltodextrine auf Weizenbasis, Glukosesirupe auf Gerstenbasis und Getreide, das zur Herstellung alkoholischer Destillate verwendet wird.
Steckt zum Beispiel in: Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen (Kamut), Roggen, Gerste, Hafer, Grünkern, Einkorn, Emmer.
Oft versteckt in: Grieß, Graupen, Weizenkeimöl, Weizenstärke in als glutenfrei ausgelobten Produkten (Restgehalt an Weizenprotein möglich).
Zöliakie ist eine Autoimmunerkrankung, die lebenslang strikt glutenfreie Ernährung erfordert; eine Weizenallergie ist dagegen eine allergische Reaktion auf verschiedene Weizenproteine – Dinkel ist dabei kein Ersatz, weil seine Allergene fast identisch sind.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Baguette (Weizen), Bulgur, gekocht, Ciabatta, Couscous, gekocht, Dinkelbrot, Dinkelvollkornbrötchen, Dinkelvollkornmehl, Eiweißbrot, Fischstäbchen, gebraten, Fladenbrot, Gerstengraupen (gekocht), Haferflocken, Haferkleie, Knäckebrot (Roggen), Mehrkornbrötchen und 21 weitere.
Mehr dazu: Zöliakie und Glutenunverträglichkeit
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 zur Änderung von Anhang II LMIV – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln – diese Angaben sind Pflicht; DAAB: Weizenallergie; DAAB: Nahrungsmittel-Unverträglichkeit
2. Krebstiere
Laut Verordnung: Krebstiere und alle daraus hergestellten Erzeugnisse; Anhang II sieht für diese Gruppe keine Ausnahmen vor.
Steckt zum Beispiel in: Garnelen, Shrimps, Krabben, Hummer, Langusten, Flusskrebs, Taschenkrebs, Scampi, Krill.
Oft versteckt in: Fischsaucen, Paella, Jambalaya, Gumbo und ähnliche Meeresfrüchte-Gerichte, Surimi, Nahrungsergänzungsmittel mit Glucosamin, Frittiertes aus gemeinsam genutztem Frittierfett.
Hauptallergen ist Tropomyosin, das auch in Weichtieren und essbaren Insekten vorkommt – Krebstier-Allergiker reagieren daher oft auch auf diese.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Garnelen, gekocht.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Krebstier-Allergie – hilfreiche Tipps; DAAB: Fisch und Meeresfrüchte – Nahrungsmittel-Allergene aus dem Wasser (07/2026); DAAB: Auslöser (Übersicht)
3. Eier
Laut Verordnung: Eier und alle daraus hergestellten Erzeugnisse; Anhang II enthält für Eier keine Ausnahmen.
Steckt zum Beispiel in: Hühnerei, Eigelb, Eiklar, Rührei, Spiegelei, Omelette.
Oft versteckt in: Panaden, Pfannkuchen, Kuchen und Gebäck, Cremespeisen, Eierstich, Ei als Binde-, Lockerungs- oder Dickungsmittel in Fertigprodukten.
Die Angabe „Eiweiß“ in der Nährwerttabelle meint Protein allgemein und sagt nichts darüber aus, ob Hühnerei enthalten ist.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Ei, gekocht, Ei, roh, Rührei, Spiegelei.
Mehr dazu: Eiallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Hühnereiallergie
4. Fisch
Laut Verordnung: Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse. Ausgenommen sind Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen sowie Fischgelatine oder Hausenblase, die zur Klärung von Bier und Wein eingesetzt werden.
Steckt zum Beispiel in: Lachs, Kabeljau, Thunfisch, Hering, Forelle, Süß- und Salzwasserfische allgemein.
Oft versteckt in: Fertiggerichte, Gewürzmischungen, Frittiertes aus gemeinsam genutztem Frittierfett, Kochdämpfe beim Garen von Fisch (Reaktion über die Atemluft möglich).
Hauptallergen ist Parvalbumin; anders als Kuhmilch- oder Hühnereiallergien verliert sich eine Fischallergie meist nicht.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Fischstäbchen, gebraten, Forelle (geräuchert), Forelle, gebraten, Hering, gebraten, Kabeljau, gebraten, Lachs, gebraten, Lachs, roh, Makrele, gebraten, Matjes, Räucherlachs, Sardellen in Öl, Seelachs, roh, Thunfisch, Dose (im eigenen Saft).
Mehr dazu: Fischallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Fisch und Meeresfrüchte – Nahrungsmittel-Allergene aus dem Wasser (07/2026); BfR: Fisch und Meeresfrüchte – verbesserter Spurennachweis möglicher Allergiequellen (PDF); DAAB: Krebstier-Allergie – hilfreiche Tipps
5. Erdnüsse
Laut Verordnung: Erdnüsse und alle daraus hergestellten Erzeugnisse; Anhang II nennt für Erdnüsse keine Ausnahme.
Steckt zum Beispiel in: Erdnüsse, Erdnussbutter, Erdnussmus, Erdnussmehl, Erdnussöl, Erdnussflocken.
Oft versteckt in: Süßwaren, Erdnusspaste und Erdnussmark in Fertigprodukten, Verunreinigungen über gemeinsam genutzte Produktionsanlagen, unspezifische Hinweise wie „kann Nüsse enthalten“.
Botanisch ist die Erdnuss eine Hülsenfrucht; ein Spurenhinweis auf „Schalenfrüchte“ schließt Erdnüsse nicht ein.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Erdnussbutter, Erdnüsse, geröstet, Erdnussmus, Erdnussöl.
Mehr dazu: Erdnussallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Erdnussallergie
6. Sojabohnen
Laut Verordnung: Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse. Ausgenommen sind vollständig raffiniertes Sojaöl und -fett sowie bestimmte aus Soja gewonnene Tocopherole (Vitamin E), Phytosterine, Phytosterinester und Phytostanolester.
Steckt zum Beispiel in: Tofu, Sojadrink, Sojajoghurt, Sojasoße, Miso, Sojamehl.
Oft versteckt in: Sojalecithin, isoliertes Sojaprotein, Sojaöl (nicht vollständig raffiniert), Sojamehl und Sojaflocken in verarbeiteten Produkten.
Bei Erwachsenen ist eine Sojaallergie oft eine Kreuzreaktion auf Birkenpollen (Allergen Gly m 4); fermentierte und erhitzte Sojaprodukte werden dann häufig besser vertragen als Sojadrink oder Tofu.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Edamame, Miso (Sojabohnenpaste), Seidentofu, Tofu, natur.
Mehr dazu: Sojaallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Sojaallergie; DAAB: Kreuzallergie
7. Milch (einschließlich Laktose)
Laut Verordnung: Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Laktose. Ausgenommen sind Molke zur Herstellung alkoholischer Destillate und Lactit.
Steckt zum Beispiel in: Kuhmilch, Butter, Sahne, Quark, Käse, Joghurt.
Oft versteckt in: Aromen mit Laktose als Trägerstoff (Kennzeichnung z. B. „Aroma (enthält MILCH)“), Speiseeis und Cremes, Zuckerstreusel und Backdekor, Laktose als Zutat in Fertigprodukten.
Eine Kuhmilchallergie betrifft vor allem Säuglinge und Kleinkinder und richtet sich gegen Milcheiweiß; die Laktoseintoleranz ist dagegen eine nicht immunologische Verdauungsstörung des Milchzuckers.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Butter, Butter, gesalzen, Buttermilch, Butterschmalz, Camembert, 45 % Fett i. Tr., Emmentaler, Feta, Frischkäse, Doppelrahmstufe, Frischkäse, light, Gouda, 48 % Fett i. Tr., Griechischer Joghurt, 10 % Fett, Halbfettbutter, Halloumi, Harzer Käse, Hüttenkäse und 25 weitere.
Mehr dazu: Milcheiweißallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln – diese Angaben sind Pflicht; DAAB: Kuhmilchallergie; DAAB-Warnhinweise zu Sesam, Erdnuss und Kuhmilch (12/2025); AWMF-S2k-Leitlinie 061-031 Management IgE-vermittelter Nahrungsmittelallergien (Langfassung, 2021/2022, PDF)
8. Schalenfrüchte
Laut Verordnung: Erfasst sind genau acht Arten und daraus hergestellte Erzeugnisse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschu- bzw. Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien sowie Macadamia- bzw. Queenslandnüsse. Ausgenommen sind Schalenfrüchte, die zur Herstellung alkoholischer Destillate verwendet werden.
Steckt zum Beispiel in: Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss (Queenslandnuss).
Oft versteckt in: Nougat und Marzipan, Pesto, Mortadella und Pasteten, Müsli und Brotaufstriche, Currypulver und andere Würzmittel, Likör (z. B. Amaretto) und aromatisierter Kaffee.
In der Zutatenliste muss die konkrete Nussart stehen (z. B. „Haselnuss“), nicht nur „Schalenfrüchte“; Kreuzreaktionen mit Birken-, Erlen- oder Haselpollen verlaufen oft milder als eine primäre Nussallergie.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Cashewkerne, geröstet, Cashewmus, Gemahlene Mandeln, Haselnüsse, Haselnussmus, Macadamianuss, Mandelmus, Mandeln, Pistazien, geröstet und ungesalzen, Walnüsse, Walnussöl.
Mehr dazu: Nussallergie
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln – diese Angaben sind Pflicht; DAAB: Nuss-Allergie
9. Sellerie
Laut Verordnung: Sellerie und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse; Anhang II sieht keine Ausnahmen vor.
Steckt zum Beispiel in: Knollensellerie, Staudensellerie, Selleriesalz, Selleriesamen.
Oft versteckt in: Gewürze und Gewürzmischungen, Gewürzzubereitungen (z. B. für Wild oder Grillgut), Würzsoßen, Fertiggerichte.
Gewürze dürfen bis zu 2 % Anteil unter dem Sammelbegriff „Gewürze“ stehen – Sellerie muss aber trotzdem einzeln genannt und hervorgehoben werden, z. B. „Gewürze (Sellerie)“.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Knollensellerie.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Kann in „Gewürzen“ auch Sellerie stecken?; Lebensmittelklarheit: Lexikon Allergenkennzeichnung; DAAB-Warnhinweis zu Senf- und/oder Sellerie-Allergie (10/2025); DAAB: Auslöser (Übersicht); BfR: Fisch und Meeresfrüchte – verbesserter Spurennachweis möglicher Allergiequellen (PDF)
10. Senf
Laut Verordnung: Senf und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse; Anhang II nennt keine Ausnahmen.
Steckt zum Beispiel in: Senf (Tafelsenf), Senfkörner, Senfsaat, Senfpulver.
Oft versteckt in: Gewürze unter der Sammelangabe „Gewürze“, Gewürzmischungen und -zubereitungen (z. B. für Grill/BBQ), Fertiggerichte.
Erhitzen oder Rösten verringert die allergene Wirkung von Senf nicht.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Senf, mittelscharf.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Kann in „Gewürzen“ auch Sellerie stecken?; DAAB-Warnhinweis zu Senf- und/oder Sellerie-Allergie (10/2025); DAAB: Auslöser (Übersicht); BfR: Fisch und Meeresfrüchte – verbesserter Spurennachweis möglicher Allergiequellen (PDF)
11. Sesamsamen
Laut Verordnung: Sesamsamen und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse; für Sesam gibt es in Anhang II keine Ausnahme.
Steckt zum Beispiel in: heller und schwarzer Sesam, Sesampaste (Tahin), Sesamöl.
Oft versteckt in: Käse- und Laugengebäck (z. B. Käsestangen), Maistortillas und Tostadas, Schokoladenspezialitäten mit Füllung, Verwechslung: schwarzer Sesam sieht Schwarzkümmel ähnlich.
Sesam taucht in Rückrufen immer wieder auf, wenn Rezepturen geändert, Etiketten aber nicht angepasst wurden – Zutatenliste bei bekannten Produkten regelmäßig prüfen.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Sesam, Sesamöl, Tahin (Sesammus).
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Auslöser (Übersicht); DAAB-Warnhinweis Sesam-Allergie (02/2025); DAAB-Warnhinweise zu Sesam, Erdnuss und Kuhmilch (12/2025); DAAB-Warnhinweise Sesam-, Mandel-, Weizenallergie und Zöliakie (12/2023)
12. Schwefeldioxid und Sulfite
Laut Verordnung: Schwefeldioxid und Sulfite sind kennzeichnungspflichtig, wenn ihre Gesamtkonzentration – berechnet als SO2 – mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l beträgt, bezogen auf das verzehrfertige oder nach Herstellerangabe zubereitete Erzeugnis.
Steckt zum Beispiel in: Schwefeldioxid (E 220), Sulfite (E 221–E 228).
Oft versteckt in: Wein, Trockenobst wie Sultaninen, Kartoffelprodukte im Glas, Angaben nur als Funktionsklasse und E-Nummer („Antioxidationsmittel: E 220“) unterhalb der 10-mg-Schwelle.
Oberhalb von 10 mg/kg bzw. l muss „Schwefeldioxid“ oder „Sulfit“ ausgeschrieben und hervorgehoben werden; bei Wein ohne Zutatenliste steht „enthält Sulfite“ auf dem Etikett.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Prosecco, Rotwein, lieblich, Rotwein, trocken, Sekt, alkoholfrei, Sekt, trocken, Wein, alkoholfrei, Weißwein, lieblich, Weißwein, trocken.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; Lebensmittelklarheit: Wie erkenne ich geschwefelte Sultaninen?; Lebensmittelklarheit: Lexikon Allergenkennzeichnung; DAAB: Auslöser (Übersicht)
13. Lupinen
Laut Verordnung: Lupinen und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse; Anhang II enthält keine Ausnahmen.
Steckt zum Beispiel in: Lupinenmehl, Lupineneiweiß, Lupinensamen.
Oft versteckt in: glutenfreie Backwaren, Backwaren wie Pizza, Waffeln oder Lebkuchen, vegetarische Fertigprodukte (Würstchen, Bratlinge, Aufstriche), Nudeln und Kaffeeersatz, Mehlstaub beim Backen.
Viele Erdnussallergiker reagieren auch auf Lupine (Kreuzreaktion); die Lupinenallergene sind hitzestabil und werden beim Backen nicht zerstört.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Lupinenmehl.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; BfR-Stellungnahme 039/2011: Allergie durch Lupineneiweiß in Lebensmitteln (PDF); DAAB: Lupinen-Allergie (11/2025); DAAB: Auslöser (Übersicht)
14. Weichtiere
Laut Verordnung: Weichtiere und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse; Anhang II sieht keine Ausnahmen vor.
Steckt zum Beispiel in: Muscheln, Seeigel, Schnecken, Tintenfisch (Kalmar, Calamares), Oktopus, Sepia.
Oft versteckt in: Meeresfrüchte-Gerichte wie Paella, Theken, an denen Fisch und Meeresfrüchte nebeneinander liegen (Kreuzkontakt), Frittiertes aus gemeinsam genutztem Frittierfett.
Weichtiere und Krebstiere teilen das Hauptallergen Tropomyosin; Betroffene reagieren deshalb häufig auf beide Gruppen.
Lebensmittel in unserer Datenbank: Miesmuscheln, gekocht, Tintenfisch, gekocht.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex; BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht; DAAB: Auslöser (Übersicht); DAAB: Fisch und Meeresfrüchte – Nahrungsmittel-Allergene aus dem Wasser (07/2026); DAAB: Krebstier-Allergie – hilfreiche Tipps
Kennzeichnung auf Packung und loser Ware
Wie werden Allergene auf der Packung gekennzeichnet?
Das Allergen muss im Zutatenverzeichnis mit seinem konkreten Namen stehen (etwa „Haselnuss“ statt „Schalenfrüchte“, „Weizen“ statt „glutenhaltiges Getreide“) und sich optisch vom übrigen Text abheben, zum Beispiel durch Fettdruck, Schriftart oder Hintergrundfarbe (Art. 21 LMIV). Das gilt auch für Verarbeitungshilfsstoffe und Trägerstoffe, etwa „Aroma (enthält MILCH)“. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, etwa bei Wein, steht ein Hinweis „Enthält …“ auf dem Etikett. Ergibt sich das Allergen schon klar aus der Produktbezeichnung (z. B. Käse, Vollmilchschokolade), ist kein zusätzlicher Hinweis nötig.
Gilt die Kennzeichnung auch für lose Ware und im Restaurant?
Ja. Nach Art. 44 LMIV ist die Allergeninformation seit dem 13.12.2014 auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln Pflicht – an der Bäcker- oder Fleischtheke, auf dem Markt, im Restaurant und in der Kantine. Wie informiert wird, regelt in Deutschland die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV, § 4), die die Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung abgelöst hat: Die Angabe muss vor dem Kauf gut sichtbar verfügbar sein, etwa auf einem Schild, in der Speisekarte, per Aushang oder elektronisch. Eine mündliche Auskunft durch das Personal ist erlaubt, wenn die Angaben zusätzlich schriftlich oder elektronisch dokumentiert sind und ein gut sichtbarer Hinweis auf die mündliche Auskunft angebracht ist.
Was bedeutet „Kann Spuren enthalten“?
Der Hinweis betrifft Allergene, die nicht zur Rezeptur gehören, aber unbeabsichtigt – etwa über gemeinsam genutzte Produktionsanlagen – ins Produkt gelangen können. Er ist freiwillig und gesetzlich nicht geregelt: Es gibt weder einen vorgeschriebenen Wortlaut noch Schwellenwerte, und die von der LMIV vorgesehenen EU-Durchführungsregeln wurden bisher nicht erlassen. Der Hinweis sagt deshalb nichts darüber aus, ob und wie viel Allergen tatsächlich enthalten ist; umgekehrt ist ein Produkt ohne Spurenhinweis nicht garantiert frei von Spuren.
Weiterlesen: Lebensmittelallergie und Kreuzallergien · Unverträglichkeitstests · Laktoseintoleranz · Babybrei und Beikost · alle Unverträglichkeiten
Häufige Fragen
Allergie oder Unverträglichkeit – was ist der Unterschied?
Bei einer Lebensmittelallergie reagiert das Immunsystem fehlerhaft auf eigentlich harmlose Eiweißbestandteile eines Lebensmittels, meist vermittelt über IgE-Antikörper; die Reaktionen reichen von Hautausschlag bis zum lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock. Bei einer Unverträglichkeit (Intoleranz) ist das Immunsystem nicht beteiligt – typisch sind Störungen bei der Verwertung von Kohlenhydraten wie Laktose oder Fruktose oder Reaktionen auf Histamin. Zöliakie wird gesondert als Autoimmunerkrankung eingeordnet. Ein positiver Allergietest allein beweist noch keine Allergie; die Diagnose gehört in ärztliche Hand.
Was sind Kreuzallergien?
Von einer Kreuzallergie spricht man, wenn das Immunsystem auf Lebensmittel reagiert, deren Eiweiße bestimmten Pollenallergenen stark ähneln. Am bekanntesten ist die Birkenpollenallergie: Das Birkenallergen Bet v 1 gleicht Eiweißen in Apfel, Steinobst wie Kirsche oder Pfirsich und Haselnuss. Die Beschwerden bleiben meist auf Mund und Rachen beschränkt (orales Allergiesyndrom); selten, etwa bei Soja, sind auch stärkere Reaktionen möglich. Laut DAAB entwickelt rund 60 % der Menschen mit Heuschnupfen eine solche pollenassoziierte Reaktion – aber nicht zwangsläufig.
Wann sollten Babys allergene Lebensmittel bekommen?
Das Netzwerk Gesund ins Leben empfiehlt, Beikost frühestens mit Beginn des 5. und spätestens mit Beginn des 7. Lebensmonats einzuführen – auch bei erhöhtem Allergierisiko. Potenziell allergieauslösende Lebensmittel sollen dabei nicht vorsorglich weggelassen werden, denn für eine allergievorbeugende Wirkung einer eingeschränkten Lebensmittelauswahl gibt es keine Belege; die Beikost soll vielfältig sein. Gluten wird zunächst in kleinen Mengen eingeführt. Fisch ist ausdrücklich empfohlen. Ist bei einem Kind bereits eine Allergie diagnostiziert, muss der Auslöser gemieden werden.
Wie viele Hauptallergene gibt es?
In der EU sind es 14 Allergene bzw. Allergengruppen, festgelegt in Anhang II der LMIV. Die EU-Kommission überprüft diese Liste regelmäßig anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und kann sie erweitern.
Was sind die häufigsten Lebensmittelallergene bei Erwachsenen bzw. Kindern?
Bei Kindern lösen vor allem Hühnerei, Kuhmilch, Erdnuss, Schalenfrüchte, Weizen, Soja und Fisch Allergien aus; Ei- und Milchallergien verlieren sich häufig wieder, Erdnuss- und Nussallergien bleiben oft bestehen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen dominieren pollenassoziierte Allergien gegen Kern- und Steinobst, Nüsse und Gemüse wie Sellerie oder Karotte, daneben Krebs- und Weichtiere sowie Weizen. In Deutschland ist nach Angaben des BfR etwa 4 % der Bevölkerung betroffen.
Welche Allergene müssen gekennzeichnet werden?
Kennzeichnungspflichtig sind glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Laktose), die acht Schalenfrüchte Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie und Macadamia, außerdem Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite ab 10 mg/kg bzw. l, Lupinen und Weichtiere – jeweils samt daraus hergestellter Erzeugnisse. Die Pflicht gilt, wenn diese Stoffe absichtlich als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt werden und im Endprodukt vorhanden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV); für einige hoch verarbeitete Erzeugnisse wie Glukosesirup auf Weizenbasis oder vollständig raffiniertes Sojaöl gelten Ausnahmen.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II sowie Art. 9, 21, 44 – EUR-Lex
- BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht
- Lebensmittelklarheit: Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln – diese Angaben sind Pflicht
- BfR: Lebensmittelallergien
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4 – gesetze-im-internet.de
- Lebensmittelklarheit: Allergenhinweis „enthält Spuren von …“
- DAAB: Nahrungsmittelallergie
- DAAB: Kreuzallergie
- Netzwerk Gesund ins Leben: Handlungsempfehlungen – Beikosteinführung
Die Übersicht ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Verdacht auf eine Allergie: Hausarzt oder Allergologe. Bei Atemnot, Kreislaufproblemen oder Schwellungen im Hals sofort Notruf 112. Unsere Zuordnung der Lebensmittel betrifft nur das Grundlebensmittel ohne Zusätze und Spuren – maßgeblich ist immer die Zutatenliste.